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Hauskauf ohne Trauschein: 3 Wege, um sich abzusichern

Eine eigene Immobilie, die man gemeinsam mit dem Partner besitzt – das ist auch ohne Trauschein möglich. So sichern Sie sich rechtlich ab.


03.01.2024 - 10:50 Uhr
Junges Paar möchte sich den Traum vom Eigenheim erfüllen, ohne Trauschein

Um ein Haus gemeinsam mit dem Partner zu kaufen, ist kein Trauschein nötig. Rechtlich absichern sollte man sich jedoch auf jeden Fall – zum Beispiel mit der Eintragung beider Partner in das Grundbuch.

Foto: iStock / Getty Images Plus / Tijana87

Nur weil man nicht „Ja, ich will“ sagt, muss man weder auf den Hauskauf noch auf Kinder verzichten. Nur rechtlich gesehen ist vieles einfacher, wenn man sich ewige Liebe vor dem Staat schwört. Deshalb sollten sich Paare, die in wilder Ehe leben, vor dem Immobilienkauf genau informieren, wie sie sich im Fall einer Trennung oder dem Ableben des Partners rechtlich absichern. Diese drei Möglichkeiten zur Absicherung des Immobilienkaufs ohne Trauschein gibt es.

1. Die Unterschrift unter dem Kreditvertrag

Eins ist klar, zu zweit lässt sich eine Immobilie deutlich leichter finanzieren als allein. Dem Kreditinstitut ist es schlussendlich egal, ob man den gleichen Nachnamen trägt oder einen Ring am Finger hat: Was zählt, ist die Bonität der Kreditnehmer. Je besser diese ist, desto besser sind auch die Zinskonditionen. Unverheiratete Paare sollten jedoch besonders darauf achten, dass wirklich beide Partner ihren Anteil der Kreditkosten tragen und auch die Finanzierung gemeinsam abgeschlossen wird. Haftbar ist für den Kredit nur, wer auch den Kreditvertrag unterschreibt. Setzen beide Partner ihre Kürzel unter den Vertrag, kann sich niemand im Fall einer Trennung aus der Affäre ziehen – und den anderen auf den Kosten für das gemeinsame Haus sitzen lassen.

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2. Die Namen im Grundbucheintrag

Ganz offiziell gehört eine Immobilie nach dem Hauskauf nur demjenigen, der auch im Grundbuch steht. Verfügen Sie als Paar also über keinen Trauschein, sollten Sie nicht nur beide Namen ins Grundbuch eintragen lassen, sondern auch die jeweiligen Beteiligungsverhältnisse. Die meisten verheirateten Paare teilen sich die Immobilie 50/50 – unabhängig davon, wer wie viel zur Finanzierung beigetragen hat. Oft verhält es sich jedoch so, dass ein Partner in der wilden Ehe mehr verdient als der andere – und deshalb auch mehr Eigenkapital einbringt und einen größeren Teil der Tilgung übernimmt. Aus diesem Grund ist es sinnvoll, die Beteiligungsverhältnisse detailliert im Grundbuch festzuhalten. Dafür gibt es drei Möglichkeiten.

  • Zum einen kann eine Bruchteilsgemeinschaft geschlossen werden. Das Paar legt in diesem Fall fest, wer zu welchen Teilen an der Immobilie beteiligt ist und lässt dieses im Grundbuch vermerken. Wichtig: Solche Beteiligungsverhältnisse können sich im Laufe der Zeit ändern – beispielsweise, wenn das Paar ein Kind bekommt und ein Elternteil zeitweise in Teilzeit arbeitet oder wenn ein Partner befördert wird.
     
  • Eine weitere Variante besteht darin, eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) zu gründen. Diese wird dann mit den Gesellschaftern, also den Namen des Paares, ins Grundbuch eingetragen. Ein großer Vorteil besteht darin, dass sich die Eigentumsquote an der GbR jederzeit flexibel ändern lässt, wodurch sich auch die Anteile an der Immobilie neu definieren lassen.

Der GbR-Vertrag ermöglicht es auch, weitere Details festzuhalten, beispielsweise, was mit der Immobilie im Fall einer Trennung geschehen soll.

  • Eine weitere mögliche Absicherung ist ein Partnerschaftsvertrag. Dabei handelt es sich im Grunde um eine Art Ehevertrag ohne Ehe. Eigentumsverhältnisse sowie Rechte und Pflichten können im Partnerschaftsvertrag für das Zusammenleben und den Fall einer Trennung festgeschrieben werden. Für den Partnerschaftsvertrag gibt es zwar keine Vorlage, an der man sich orientieren kann, dafür ist man in dem, was man vertraglich festhält, völlig frei. Damit solch ein Partnerschaftsvertrag rechtlich gültig ist, sollte zwingend ein Rechtsanwalt zurate gezogen werden.
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3. Nachlassfragen klären

Eine äußerst wichtige Frage ist, was mit dem gemeinsamen Haus passieren soll, wenn ein Teil des Paares verstirbt. So kann im GbR-Vertrag zum Beispiel festgehalten werden, dass der Hinterbliebene die Anteile seines Partners an der Immobilie erbt. Wird das nicht vertraglich festgelegt, ist der hinterbliebene Partner ohne Trauschein leider nicht erbberechtigt. Solche Nachlassfragen können alternativ auch durch das Schreiben eines Testaments geklärt werden. Wichtig ist dabei zu wissen: Für unverheiratete Paare schlägt die Erbschaftssteuer teurer zu Buche, denn Lebensgefährten steht gerade mal ein Freibetrag von 20.000 Euro zu. Alles andere wird mit 30 bis 50 Prozent besteuert.

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